Norm
IESG §1 Abs2 Z4Rechtssatz
Zu den nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG gesicherten Ansprüchen gehören auch die Kosten einer Klage zur Geltendmachung gesicherter Ansprüche, wenn die Klage wegen Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Dienstgebers, von der der Dienstnehmer zur Zeit der Klagseinbringung nichts wissen konnte, zurückgewiesen wurde (hier: Klagseinbringung am Tag der Konkurseröffnung nach § 2 Abs 1 KO idF vor dem IRÄG 1997).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113019Dokumentnummer
JJR_20000127_OGH0002_008OBS00190_99W0000_001