RS OGH 2000/1/27 15Nds56/99, 11Os47/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2000
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Norm

EGV Maastricht Art177
EG Amsterdam Art234
StPO §62
StPO §63 A

Rechtssatz

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem der Oberste Gerichtshof über einen Delegierungsantrag (positiv oder negativ) abgesprochen hat, ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen (vgl §§ 352 bis 363 StPO). Vielmehr kann bei geänderter Sachlage und Begründung ein neuer Delegierungsantrag gestellt werden, weil nur unter diesen Prämissen dem einen Delegierungsantrag abweisenden Beschluss keine Rechtskraftwirkung zukommt. Die Befugnis des Obersten Gerichtshofes hinwieder, ein Strafverfahren aus den in § 62 StPO genannten Gründen an ein (anderes) Gericht innerhalb des gesamten Bundesgebietes zu delegieren, normiert § 63 Abs 1 StPO. Das Delegierungsverfahren wird somit ausschließlich durch innerstaatliche Vorschriften geregelt, die vom Gemeinschaftsrecht in keiner Weise berührt werden. Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art 234 (ex-Art 177) EGV ist demnach unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113093

Im RIS seit

26.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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