RS OGH 2009/2/24 8ObS178/99f, 9ObA39/07m, 9ObA134/07g, 9ObA117/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2000
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Norm

UrlG §4 Abs5

Rechtssatz

Ist der Arbeitnehmer infolge übermäßig langen Krankenstandes gehindert, auf Urlaub zu gehen, verjährt sein Urlaubsanspruch nicht innerhalb der Frist des § 4 Abs 5 1. Satz UrlG; während des Krankenstandes ist die Verjährung gehemmt, sodass ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Krankenstand Urlaubsentschädigung für den gesamten seit Beginn des Krankenstandes noch offenen Urlaubsanspruch zusteht.Ist der Arbeitnehmer infolge übermäßig langen Krankenstandes gehindert, auf Urlaub zu gehen, verjährt sein Urlaubsanspruch nicht innerhalb der Frist des Paragraph 4, Absatz 5, 1. Satz UrlG; während des Krankenstandes ist die Verjährung gehemmt, sodass ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Krankenstand Urlaubsentschädigung für den gesamten seit Beginn des Krankenstandes noch offenen Urlaubsanspruch zusteht.

Entscheidungstexte

  • RS0113021">8 ObS 178/99f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 178/99f
    Veröff: SZ 73/23
  • RS0113021">9 ObA 39/07m
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 39/07m
    Auch; Beisatz: Kann ein Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht verbrauchen, dann ist die Verjährung des Urlaubsanspruchs nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB (§§ 1494 f) seit Beginn des Krankenstands gehemmt. (T1)
  • RS0113021">9 ObA 134/07g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 134/07g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Kläger begehrt eindeutig die Feststellung, dass ihm aus einem bestimmten Dienstverhältnis ein Anspruch auf Urlaubskonsumation in einer bestimmten Höhe zustehe. Damit macht er ein Recht geltend, welches von der Beklagten bestritten wird. Vergleichbare Feststellungsansprüche wurden daher in der Vergangenheit (implizit zuletzt: 9 ObA 39/07m) als für eine Feststellungsklage ausreichend und zulässig angesehen. (T2)
  • RS0113021">9 ObA 117/08h
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 117/08h
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Dass ein Teil der Urlaubsansprüche nicht strittig war, ändert am rechtlichen Interesse des Klägers auf Feststellung der (von der Beklagten bestrittenen) Gesamthöhe des offenen Anspruchs auf Urlaubskonsumation nichts. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113021

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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