RS OGH 2008/5/7 8ObA7/00p, 9ObA186/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2000
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Norm

BEinstG §8 Abs2
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Rechtssatz

Hat der Arbeitgeber die Kündigung nach Vorliegen der (ersten) Bestätigung der Zustimmung des Behindertenausschusses durch die Berufungskommission ausgesprochen, und wurde diese Bestätigung nachträglich vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so kommt der neuerlichen Bestätigung der Zustimmung durch die Berufungskommission die Wirkung einer nachträglichen Zustimmung zur Kündigung iS § 8 Abs 2 zweiter Satz BEinstG zu.Hat der Arbeitgeber die Kündigung nach Vorliegen der (ersten) Bestätigung der Zustimmung des Behindertenausschusses durch die Berufungskommission ausgesprochen, und wurde diese Bestätigung nachträglich vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so kommt der neuerlichen Bestätigung der Zustimmung durch die Berufungskommission die Wirkung einer nachträglichen Zustimmung zur Kündigung iS Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz BEinstG zu.

Entscheidungstexte

  • RS0085384">8 ObA 7/00p
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObA 7/00p
  • RS0085384">9 ObA 186/07d
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 ObA 186/07d
    Vgl aber; Beisatz: Allerdings weist der hier zu beurteilende Sachverhalt zum damals entschiedenen Fall einen entscheidenden Unterschied auf: Im Bescheid der Berufungskommission vom 25. 9. 2006, mit dem der Bescheid des Behindertenausschusses nach Berichtigung der Bezeichnung der antragstellenden Partei (neuerlich) bestätigt wurde, erachtete die Berufungskommission nach Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens die Voraussetzungen für die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung als gegeben. Sie wies daher ausdrücklich darauf hin, dass der Bescheid des Behindertenausschusses - nach Berichtigung der Parteibezeichnung der Antragstellerin - „im Sinne der Erteilung der Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung zu bestätigen" war. Dies macht es von vornherein unmöglich, der letztlich rechtskräftig gewordenen Zustimmung - wie in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObA 7/00p - im Ergebnis die Wirkung einer nachträglichen Zustimmung zuzumessen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0085384

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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