RS OGH 2000/2/1 14Os3/00

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Veröffentlicht am 01.02.2000
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Norm

StPO §262

Rechtssatz

Bei einem Erfolgsdelikt gehört die Begehungszeit nicht zu den wesentlichen, die Identität der Tat bestimmenden Merkmalen, wenn sich ergibt, dass Anklage und Urteil dasselbe Tun erfassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113144

Dokumentnummer

JJR_20000201_OGH0002_0140OS00003_0000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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