Norm
StPO §281 Abs1 Z5Rechtssatz
Dem Obersten Gerichtshof kommt die Entscheidung darüber, ob eine formal einwandfreie Begründung der erfolgreich (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO) gerügten Feststellung in einem zweiten Rechtsgang erwartet werden kann, anders als im Fall eines Feststellungsmangels (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO) nicht zu.Dem Obersten Gerichtshof kommt die Entscheidung darüber, ob eine formal einwandfreie Begründung der erfolgreich (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) gerügten Feststellung in einem zweiten Rechtsgang erwartet werden kann, anders als im Fall eines Feststellungsmangels (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113030Dokumentnummer
JJR_20000201_OGH0002_0140OS00174_9900000_002