Norm
SMG §35 Abs1 ARechtssatz
Wurde eine Anzeige gemäß § 35 Abs 1 oder 2 SMG von der Staatsanwaltschaft für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückgelegt oder ein Strafverfahren nach Einbringung eines Strafantrages vom Gericht gemäß § 37 SMG vorläufig eingestellt und wird innerhalb der Probezeit gegen den Angezeigten wegen einer weiteren strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt, so ist das Strafverfahren gemäß § 38 Abs 1 Z 1 SMG einzuleiten oder fortzusetzen. Das Suchtmittelgesetz enthält keine Frist für die Verfahrenseinleitung oder Verfahrensfortsetzung. Für eine analoge Anwendung des § 56 StGB besteht kein Anhaltspunkt.Wurde eine Anzeige gemäß Paragraph 35, Absatz eins, oder 2 SMG von der Staatsanwaltschaft für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückgelegt oder ein Strafverfahren nach Einbringung eines Strafantrages vom Gericht gemäß Paragraph 37, SMG vorläufig eingestellt und wird innerhalb der Probezeit gegen den Angezeigten wegen einer weiteren strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt, so ist das Strafverfahren gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, SMG einzuleiten oder fortzusetzen. Das Suchtmittelgesetz enthält keine Frist für die Verfahrenseinleitung oder Verfahrensfortsetzung. Für eine analoge Anwendung des Paragraph 56, StGB besteht kein Anhaltspunkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113274Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009