RS OGH 2000/2/3 2Ob339/99p, 1Ob160/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2000
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Norm

ABGB §880a B

Rechtssatz

Hat der aus einer Bankgarantie Begünstigte zwar fristgerecht aber nicht formgerecht abgerufen und musste die Bank nach dem persönlichen Lauf der Geschäfte den Abruf nicht mehr innerhalb der Garantiefrist bearbeiten, dann besteht - im Hinblick auf die Pflicht der Bank im dreipersonalen Schuldverhältnis, auch das Interesse ihres Auftraggebers zu wahren - keine Pflicht der Bank, eine Nachfrist für die Verbesserung des Mangels des Abrufs zu gewähren.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 339/99p
    Entscheidungstext OGH 03.02.2000 2 Ob 339/99p
    Veröff: SZ 73/24
  • 1 Ob 160/02i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 160/02i
    Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde die Bankgarantieam Nachmittag des letzten Tags der Garantiefrist in Anspruch genommen, sodass nicht angenommen werden kann, bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang wäre noch genügend Zeit für die Beanstandung durch die Bank zur Verfügung gestanden. Dies hätte der Begünstigte beweisen müssen; erst dann wäre der beklagten Partei der Beweis oblegen, dass sie ohne ein ihr zurechenbares Verschulden außerstande gewesen sei, ihren vertraglichen Nebenpflichten zu entsprechen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113035

Dokumentnummer

JJR_20000203_OGH0002_0020OB00339_99P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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