Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Hat der aus einer Bankgarantie Begünstigte zwar fristgerecht aber nicht formgerecht abgerufen und musste die Bank nach dem persönlichen Lauf der Geschäfte den Abruf nicht mehr innerhalb der Garantiefrist bearbeiten, dann besteht - im Hinblick auf die Pflicht der Bank im dreipersonalen Schuldverhältnis, auch das Interesse ihres Auftraggebers zu wahren - keine Pflicht der Bank, eine Nachfrist für die Verbesserung des Mangels des Abrufs zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113035Dokumentnummer
JJR_20000203_OGH0002_0020OB00339_99P0000_001