Norm
DSt 1990 §3Rechtssatz
Die Unterstellung eines "Schummelversuches" stellt eine unsachliche, beleidigende Äußerung dar, welche die Annahme bloß geringen Verschuldens des Rechtsanwaltes im Sinne des § 3 DSt 1990 nicht zulässt.Die Unterstellung eines "Schummelversuches" stellt eine unsachliche, beleidigende Äußerung dar, welche die Annahme bloß geringen Verschuldens des Rechtsanwaltes im Sinne des Paragraph 3, DSt 1990 nicht zulässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113204Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008