RS OGH 2000/2/15 11Os126/99, 15Os88/05p, 12Ns8/19a, 12Ns9/19y, 13Ns51/19g, 11Ns65/20b

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Veröffentlicht am 15.02.2000
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Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art92 Abs1
StPO §16 A

Rechtssatz

Da gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in den Strafverfahrensgesetzen kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist, sind die auch als "Einspruchsanmeldung" und "Berufung" bezeichneten Beschwerden gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113208

Im RIS seit

16.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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