RS OGH 2000/2/15 5Ob105/99y

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Veröffentlicht am 15.02.2000
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Norm

MRG §18a Abs1

Rechtssatz

Die vorläufige Mietzinserhöhung hat in zwei Stufen zu erfolgen:

Zuerst erfolgt die Anhebung auf die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse", dann erst die Verteilung des Fehlbetrags auf Nutzflächen. Die vorläufige Erhöhung unterscheidet sich insofern nicht von einer endgültigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113238

Dokumentnummer

JJR_20000215_OGH0002_0050OB00105_99Y0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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