Norm
MRG §18a Abs1Rechtssatz
Die vorläufige Mietzinserhöhung hat in zwei Stufen zu erfolgen:
Zuerst erfolgt die Anhebung auf die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse", dann erst die Verteilung des Fehlbetrags auf Nutzflächen. Die vorläufige Erhöhung unterscheidet sich insofern nicht von einer endgültigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113238Dokumentnummer
JJR_20000215_OGH0002_0050OB00105_99Y0000_003