Norm
DSt 1990 §1 Abs1 BRechtssatz
Unechte Doppelvertretung. Unechte Doppelvertretung ist nicht erst im Falle von bereits gerichtsanhängigen Verfahren anzunehmen. Es genügt die gleichzeitige aussergerichtliche Vertretungstätigkeit für Personen, die sich zumindest in einem der anzustrengenden Verfahren als Gegner gegenüberstehen (hier: Beratung des Ehemannes zur Vorbereitung einer einvernehmlichen Ehescheidung und gleichzeitige Vertretung der Ehegattin zur Durchsetzung einer Schadenersatzforderung gegen Dritte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113206Dokumentnummer
JJR_20000221_OGH0002_007BKD00009_9900000_001