RS OGH 2000/2/21 7Bkd9/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2000
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §10 Abs1

Rechtssatz

Unechte Doppelvertretung. Unechte Doppelvertretung ist nicht erst im Falle von bereits gerichtsanhängigen Verfahren anzunehmen. Es genügt die gleichzeitige aussergerichtliche Vertretungstätigkeit für Personen, die sich zumindest in einem der anzustrengenden Verfahren als Gegner gegenüberstehen (hier: Beratung des Ehemannes zur Vorbereitung einer einvernehmlichen Ehescheidung und gleichzeitige Vertretung der Ehegattin zur Durchsetzung einer Schadenersatzforderung gegen Dritte).

Entscheidungstexte

  • 7 Bkd 9/99
    Entscheidungstext OGH 21.02.2000 7 Bkd 9/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113206

Dokumentnummer

JJR_20000221_OGH0002_007BKD00009_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten