Norm
CMR Art31 Abs1 litbRechtssatz
Liegt der Ort der Übernahme des Transportgutes im Inland, ist gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes gegeben. Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (hier Streitwert S 5.922,55 sA) örtlich zuständig.Liegt der Ort der Übernahme des Transportgutes im Inland, ist gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes gegeben. Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (hier Streitwert S 5.922,55 sA) örtlich zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113199Dokumentnummer
JJR_20000221_OGH0002_0060ND00502_0000000_001