Norm
DSt 1990 §25 Abs1Rechtssatz
Der Antrag, die Disziplinaranzeige an die Disziplinarbehörde einer anderen Rechtsanwaltskammer zu überweisen, nicht jedoch an die Rechtsanwaltskammer Wien oder Burgenland ist unbeachtlich, weil dem Anzeiger die Antragslegitimation fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113202Im RIS seit
21.02.2000Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024