RS OGH 2000/2/22 1Ob8/00h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2000
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Norm

ABGB §1073

Rechtssatz

Ein Vorkaufsrecht ist im Zweifel von allen Berechtigten gemeinsam auszuüben, wenn es an einer Vereinbarung mangelt, das Recht jedes einzelnen auf bestimmte ideelle oder reale Teile einer Sache zu beziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113329

Dokumentnummer

JJR_20000222_OGH0002_0010OB00008_00H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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