Norm
ABGB §1073Rechtssatz
Ein Vorkaufsrecht ist im Zweifel von allen Berechtigten gemeinsam auszuüben, wenn es an einer Vereinbarung mangelt, das Recht jedes einzelnen auf bestimmte ideelle oder reale Teile einer Sache zu beziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113329Dokumentnummer
JJR_20000222_OGH0002_0010OB00008_00H0000_002