RS OGH 2000/2/22 1Ob8/00h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2000
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Norm

ABGB §1073
GmbHG §76 Abs2

Rechtssatz

Nach Auslösung eines Vorkaufsfalls zugunsten von Gesellschaftern aufgrund eines absolut wirkenden Vorkaufsrechts kann niemand - gleichviel, ob als Gesellschaftsfremder oder als Gesellschafter - rechtswirksam jenen Geschäftsanteil erwerben, auf den sich der Vorkaufsfall und daraus noch nicht erloschene Vorkaufsrechte von Gesellschaftern bezieht. Daher kann auch ein erwerbswilliger Gesellschafter nur sein durch den Gesellschaftsvertrag begrenztes Vorkaufsrecht ausüben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113328

Dokumentnummer

JJR_20000222_OGH0002_0010OB00008_00H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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