RS OGH 2022/7/18 1Ob355/99h, 8Ob68/22s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2000
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Norm

B-VG Art87 Abs2
BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ §5 Abs2
JN §1 CXIXa
VerwEinzG §13

Rechtssatz

Bei der Bestellung eines Richteramtsanwärters zum Vertreter des Antragstellers nach § 5 Abs 2 erster Satz des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/513, wird der Vorsteher des Bezirksgerichts als monokratisches Organ der Justizverwaltung tätig. Seine Entscheidung ist nur im administrativen Weg anfechtbar.Bei der Bestellung eines Richteramtsanwärters zum Vertreter des Antragstellers nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/513, wird der Vorsteher des Bezirksgerichts als monokratisches Organ der Justizverwaltung tätig. Seine Entscheidung ist nur im administrativen Weg anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • RS0113326">1 Ob 355/99h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 355/99h
    Veröff: SZ 73/32
  • RS0113326">8 Ob 68/22s
    Entscheidungstext OGH 18.07.2022 8 Ob 68/22s
    Vgl; Beisatz: Hier: Zuständiges Entscheidungsorgan für einen Antrag auf nachträgliche Ausfolgung gemäß § 13 VerwEinzG ist der Gerichtsvorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts, der im Rahmen der monokratischen Justizverwaltung entscheidet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113326

Im RIS seit

23.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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