Norm
B-VG Art87 Abs2Rechtssatz
Bei der Bestellung eines Richteramtsanwärters zum Vertreter des Antragstellers nach § 5 Abs 2 erster Satz des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/513, wird der Vorsteher des Bezirksgerichts als monokratisches Organ der Justizverwaltung tätig. Seine Entscheidung ist nur im administrativen Weg anfechtbar.Bei der Bestellung eines Richteramtsanwärters zum Vertreter des Antragstellers nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/513, wird der Vorsteher des Bezirksgerichts als monokratisches Organ der Justizverwaltung tätig. Seine Entscheidung ist nur im administrativen Weg anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113326Im RIS seit
23.03.2000Zuletzt aktualisiert am
08.09.2022