RS OGH 2000/2/24 8Ob254/99g, 9Ob189/00k, 1Ob286/00s, 1Ob62/01a, 9Ob103/03t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2000
beobachten
merken

Norm

ABGB §458

Rechtssatz

Eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Pfandrechts durch einen Verstoß gegen die Regeln der ordentlichen Bewirtschaftung der Pfandsache durch den Eigentümer wird etwa erst durch die eine Verwertung erschwerende Vermietung eines bei Pfandbestellung nicht vermieteten und üblicherweise auch nicht zur Vermietung bestimmten Pfandobjektes und/oder durch eine Vermietung zu für den Mieter unüblich günstigen Konditionen bewirkt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 254/99g
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 254/99g
    Veröff: SZ 73/40
  • 9 Ob 189/00k
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 9 Ob 189/00k
  • 1 Ob 62/01a
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 62/01a
  • 1 Ob 286/00s
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 286/00s
    Ähnlich; Beisatz: Die Begründung eines Mietverhältnisses an der Ehewohnung im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem angemessenen Mietzins kann aber keinesfalls als "Vermietung zu unüblichen Konditionen" oder als "außerhalb der ordentlichen Bewirtschaftung" gelegen betrachtet werden. (T1); Veröff: SZ 74/70
  • 9 Ob 103/03t
    Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 Ob 103/03t
    Beisatz: Ist daher das Pfandobjekt bereits im Zeitpunkt der Verpfändung vermietet gewesen, bewirkt eine Neuvermietung zu üblichen Konditionen keine Pfandverschlechterung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113349

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0080OB00254_99G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten