RS OGH 2000/2/24 6Ob309/99f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2000
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Norm

FBG §39
KO §70 Abs4
KO §71b Abs1

Rechtssatz

Durch eine nach Fassung des abweisenden Beschlusses erfolgte Antragsrückziehung des Konkursantrages wird der Beschluss nicht wieder beseitigt und der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses nicht verhindert. Selbst eine vor der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag erfolgte Antragsrückziehung und (oder) Befriedigung des antragstellenden Gläubigers ist gemäß § 70 Abs 4 KO (der durch das IRÄG 1997 eingefügt wurde) nicht zu berücksichtigen gewesen. Nach § 71b Abs 1 KO (ebenfalls eingefügt durch das IRÄG 1997) ist nun ein Ausspruch des Konkursgerichtes auch dahin möglich, dass die Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens - trotz Zurückziehung des Gläubigerantrages - abgelehnt wird. Auch dieser Fall ist nunmehr vom Wortlaut des § 39 FBG erfasst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113195

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0060OB00309_99F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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