RS OGH 2000/2/24 8Ob247/99b, 8Ob105/01a

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Norm

KO §8 Abs1

Rechtssatz

Ein Aktivprozess kann auch vorliegen, wenn der Gemeinschuldner Beklagter ist, so etwa im Fall der negativen Feststellungsklage mit der geltend gemacht wird, ein zur Masse gehöriger Anspruch sei erloschen oder bestehe nur eingeschränkt, der Klage auf Aberkennung eines Patents des Gemeinschuldners oder der Erbrechtsklage, mit der die Feststellung begehrt wird, dem Gemeinschuldner komme ein Erbrecht nach einer bestimmten Person nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 247/99b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 247/99b
  • 8 Ob 105/01a
    Entscheidungstext OGH 11.10.2001 8 Ob 105/01a
    nur: Ein Aktivprozess kann auch vorliegen, wenn der Gemeinschuldner Beklagter ist, so etwa im Fall der negativen Feststellungsklage mit der geltend gemacht wird, ein zur Masse gehöriger Anspruch sei erloschen oder bestehe nur eingeschränkt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113289

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0080OB00247_99B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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