Norm
AußStrG §14 Abs1 C2bRechtssatz
Ob die Ausweisung des gesetzlichen Erbrechts gemäß § 122 AußStrG als erbracht anzusehen ist oder nicht, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Rechtsfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113192Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0060OB00321_99W0000_002