Rechtssatz
Banken verfügen auf Grund ihres höheren unternehmerischen Organisationsgrades über eine Beurteilungsmöglichkeit wirtschaftlicher Gegebenheiten, die die Anlegung eines strengeren Maßstabes rechtfertigt. Sie sind auch in größerem Maß in der Lage, ihren Geschäftspartner zur Offenlegung der geschäftlichen Verhältnisse zu veranlassen. Beim Wissenmüssen über einen Insolvenztatbestand reicht jedenfalls schon leichte Fahrlässigkeit. Die Unterlassung zumutbarer Aufklärungsschritte ist ein vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113184Im RIS seit
25.03.2000Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024