RS OGH 2000/6/28 6Ob232/99g, 6Ob47/00f, 6Ob10/00i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2000
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Norm

EGG §2
EGG §4
EGG §6
HGB §24 Abs2
  1. EGG § 2 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005
  1. EGG § 4 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005
  1. EGG § 6 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005

Rechtssatz

Wenn ein namengebender persönlich haftender Gesellschafter in die Rolle des Kommanditisten zurücktritt, ist die Zulässigkeit der Firmenfortführung in Analogie zu § 24 Abs 2 HGB insoweit zu bejahen. Denn wenn die Firma schon beim weiterreichenderen Fall des Ausscheidens des namengebenden Gesellschafters beibehalten werden darf, muss gleiches für die Übernahme der Kommanditistenrolle durch einen bisher persönlich haftenden Gesellschafter gelten. Dasselbe hat auch für Erwerbsgesellschaften zu gelten.Wenn ein namengebender persönlich haftender Gesellschafter in die Rolle des Kommanditisten zurücktritt, ist die Zulässigkeit der Firmenfortführung in Analogie zu Paragraph 24, Absatz 2, HGB insoweit zu bejahen. Denn wenn die Firma schon beim weiterreichenderen Fall des Ausscheidens des namengebenden Gesellschafters beibehalten werden darf, muss gleiches für die Übernahme der Kommanditistenrolle durch einen bisher persönlich haftenden Gesellschafter gelten. Dasselbe hat auch für Erwerbsgesellschaften zu gelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113281

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0060OB00232_99G0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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