Norm
KO §8 Abs1Rechtssatz
§ 8 Abs 1 KO spricht nur ungenau von der Klägerrolle des Gemeinschuldners. § 8 Abs 1 KO versteht darunter Aktivprozesse ohne Rücksicht darauf, wer Kläger ist. Der Terminus "Aktivprozess" bezieht sich nicht auf die prozessuale Stellung des Gemeinschuldners, sondern meint Prozesse über einen Aktivbestandteil der Konkursmasse, gleichgültig, ob der Anspruch vom oder gegen den Gemeinschuldner verfolgt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113288Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0080OB00247_99B0000_002