RS OGH 2000/2/24 8Ob247/99b, 8Ob105/01a, 3Ob232/05x

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Norm

KO §8 Abs1

Rechtssatz

§ 8 Abs 1 KO spricht nur ungenau von der Klägerrolle des Gemeinschuldners. § 8 Abs 1 KO versteht darunter Aktivprozesse ohne Rücksicht darauf, wer Kläger ist. Der Terminus "Aktivprozess" bezieht sich nicht auf die prozessuale Stellung des Gemeinschuldners, sondern meint Prozesse über einen Aktivbestandteil der Konkursmasse, gleichgültig, ob der Anspruch vom oder gegen den Gemeinschuldner verfolgt wird.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 247/99b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 247/99b
  • 8 Ob 105/01a
    Entscheidungstext OGH 11.10.2001 8 Ob 105/01a
  • 3 Ob 232/05x
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 232/05x
    Auch; nur: Der Terminus "Aktivprozess" bezieht sich nicht auf die prozessuale Stellung des Gemeinschuldners, sondern meint Prozesse über einen Aktivbestandteil der Konkursmasse, gleichgültig, ob der Anspruch vom oder gegen den Gemeinschuldner verfolgt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113288

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0080OB00247_99B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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