Norm
GBG §53Rechtssatz
Die durch § 88 GBG eröffnete Möglichkeit, ein Eintragungsgesuch rangwahrend bis zum Einlangen der Originalurkunden anzumerken, bezieht sich nicht auf den Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung nach § 53 GBG.Die durch Paragraph 88, GBG eröffnete Möglichkeit, ein Eintragungsgesuch rangwahrend bis zum Einlangen der Originalurkunden anzumerken, bezieht sich nicht auf den Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung nach Paragraph 53, GBG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113245Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0060OB00306_99I0000_001