RS OGH 2000/2/28 3Ob14/99a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2000
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Norm

ABGB §983
ABGB §1393 A

Rechtssatz

Die Abtretung des Rechts auf Auszahlung des Kreditbetrages aus einem Bausparvertrag ist zulässig. Da der Zessionar nur die Forderung auf Auszahlung erwirbt, führt die Inanspruchnahme zum Entstehen des Kreditvertrages zwischen dem Kreditgeber und dem Zedenten, auf dessen Bonität der Kreditgeber bei Abschluß der Vereinbarung vertraut. Mit der Abtretung bloß des Rechtes auf Abberufung des Kredites tritt ein Schuldnerwechsel nicht ein. Der Kreditgeber erleidet dadurch keine Nachteile.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113342

Dokumentnummer

JJR_20000228_OGH0002_0030OB00014_99A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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