RS OGH 2000/2/29 3Ob166/99d

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Veröffentlicht am 29.02.2000
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Norm

EO §253a Abs1

Rechtssatz

Wird dem betreibenden Gläubiger die Möglichkeit, dem Verpflichteten zur Ermittlung der in Exekution zu ziehenden Sachen Fragen durch das Vollstreckungsorgan stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen, vor und bei der Aufnahme des Vermögensverzeichnisses nicht eingeräumt, ist grundsätzlich eine Ergänzung oder Berichtung zuzulassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113234

Dokumentnummer

JJR_20000229_OGH0002_0030OB00166_99D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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