Norm
EO idF WRN 1999 §216 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG ist Voraussetzung dafür, dass dem Kläger das in Abs 3 leg cit genannte gesetzliche Vorzugspfandrecht entsteht, dass er eine bevorzugte Stellung insofern gewinnt, als ihm vorrangige Deckung vor vertraglich eingeräumten Pfandrechten geboten wird.Die Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG ist Voraussetzung dafür, dass dem Kläger das in Absatz 3, leg cit genannte gesetzliche Vorzugspfandrecht entsteht, dass er eine bevorzugte Stellung insofern gewinnt, als ihm vorrangige Deckung vor vertraglich eingeräumten Pfandrechten geboten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113381Dokumentnummer
JJR_20000229_OGH0002_0050OB00045_00D0000_001