RS OGH 2000/10/24 5Ob50/00i, 5Ob55/00z, 5Ob38/00z, 5Ob45/00d, 5Ob54/00b, 5Ob46/00a, 5Ob122/00b

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Veröffentlicht am 29.02.2000
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Norm

WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4

Rechtssatz

Ein Antrag auf Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG ist jedenfalls dann unzulässig, wenn das Verfahren über die Klage bereits rechtskräftig beendet wurde.Ein Antrag auf Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG ist jedenfalls dann unzulässig, wenn das Verfahren über die Klage bereits rechtskräftig beendet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113240

Dokumentnummer

JJR_20000229_OGH0002_0050OB00050_00I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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