RS OGH 2018/3/6 15Os22/00, 15Os82/01, 14Os74/15m, 12Os90/16a, 14Os27/18d (14Os28/18a)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2000
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Norm

StPO §173 Abs6
StPO §180 Abs7
  1. StPO § 173 heute
  2. StPO § 173 gültig ab 21.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2023
  3. StPO § 173 gültig von 28.12.2019 bis 20.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StPO § 173 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 173 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 180 heute
  2. StPO § 180 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 180 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StPO § 180 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  5. StPO § 180 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 180 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 180 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Mit § 180 Abs 7 StPO eröffnet der Gesetzgeber bei schwersten (Kapitalverbrechen) Verbrechen die Möglichkeit der Haft auch dann, wenn das Vorliegen von speziellen Haftgründen zwar nicht nachgewiesen, aber sehr wohl gemutmaßt werden kann.Mit Paragraph 180, Absatz 7, StPO eröffnet der Gesetzgeber bei schwersten (Kapitalverbrechen) Verbrechen die Möglichkeit der Haft auch dann, wenn das Vorliegen von speziellen Haftgründen zwar nicht nachgewiesen, aber sehr wohl gemutmaßt werden kann.

Diese beschränkt - beziehungsweise bedingt - obligatorische Untersuchungshaft ist in Übereinstimmung mit Artikel 5 Abs 3 und 6 Abs 2 EMRK keine schrankenlose; sie darf nämlich nicht verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Beschuldigte werde nicht flüchten oder sich verborgen halten, keine Verdunklungshandlungen setzen und die Tat weder wiederholen noch ausführen. Dabei hat das Gericht (nach Art einer Umkehrung der Beweislast) unter Anwendung eines strengen Maßstabes zu untersuchen, ob besondere Gründe (Persönlichkeit des Beschuldigten, Beschaffenheit der Tat und der Tatumstände) mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen des - fallbezogenen - Haftgrundes der Fluchtgefahr ausschließen.Diese beschränkt - beziehungsweise bedingt - obligatorische Untersuchungshaft ist in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 3 und 6 Absatz 2, EMRK keine schrankenlose; sie darf nämlich nicht verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Beschuldigte werde nicht flüchten oder sich verborgen halten, keine Verdunklungshandlungen setzen und die Tat weder wiederholen noch ausführen. Dabei hat das Gericht (nach Art einer Umkehrung der Beweislast) unter Anwendung eines strengen Maßstabes zu untersuchen, ob besondere Gründe (Persönlichkeit des Beschuldigten, Beschaffenheit der Tat und der Tatumstände) mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen des - fallbezogenen - Haftgrundes der Fluchtgefahr ausschließen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113412

Im RIS seit

01.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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