RS OGH 2000/3/9 8ObA332/99b, 8ObA28/01b, 9ObA58/02y, 9ObA50/02x, 9ObA69/02s, 9ObA84/02x, 9ObA73/02d

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Norm

AÜG §10 Abs1

Rechtssatz

Mit Satz 1 und 2 dieser Bestimmung wird der gemäß § 11 Abs 1 Z 1 AÜG schon vor Überlassung zwischen Überlasser und Arbeitskraft unabhängig von der einzelnen Überlassung zu vereinbarende Entgeltgrundanspruch inhaltlich geregelt, während Satz 3 eine ergänzende Regelung für die Zeit der Überlassung trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113336

Dokumentnummer

JJR_20000309_OGH0002_008OBA00332_99B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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