RS OGH 2000/3/9 6Ob31/00b

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Norm

SpaltG §1

Rechtssatz

a) Das Spaltungsgesetz enthält keine Einschränkung auf bestimmte Vermögensgegenstände wie Betriebe oder Teilbetriebe, sodass auch einzelne Waren, Liegenschaften, Rechte oder Beteiligungen, wie auch Schulden übertragen werden können. Ihrem Zweck nach kann die Spaltung sowohl der Realteilung von Unternehmen oder der Entflechtung ihrer Gesellschafterstruktur als auch der Vereinigung und Konzentration von Vermögensmassen dienen.

b) Besteht in Fällen angestrebter Entflechtung der Gesellschafterstrukturen keine Priorität des Gesetzgebers für die verschmelzende Umwandlung gegenüber der nicht verhältniswahrenden Spaltung, wählt die Mehrheit eine der vom Gesetzgeber angebotenen Möglichkeiten, um das angestrebte Umgründungsziel zu erreichen, kann von einer Umgehung der eine andere Umgründungsmaßnahme regelnden Bestimmungen keine Rede sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113261

Dokumentnummer

JJR_20000309_OGH0002_0060OB00031_00B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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