RS OGH 2000/3/14 5Ob32/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2000
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Norm

ABGB §1425 VIII

Rechtssatz

Erzwingen einzelne Rechtsmittel die Aufhebung des gerichtlichen Annahmebeschlusses, weil die Entscheidungsgrundlagen noch nicht vollständig sind, dann muss zumindest in einem Massenverfahren mit der Entscheidung nicht zugewartet werden, bis alle Parteien den angefochtenen Beschluss erhalten und ihre Rechtsmittelmöglichkeit ausgeschöpft oder versäumt haben. Nur eine abschließende, alle Parteien bindende Erledigung von Streitpunkten ist dem Rechtsmittelgericht versagt. Eine dadurch nicht eingeengte Verfahrensergänzung in erster Instanz gibt ohnehin allen bisher nicht angehörten Parteien Gelegenheit, ihre Argumente vorzubringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113463

Dokumentnummer

JJR_20000314_OGH0002_0050OB00032_00T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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