Norm
ABGB §1425 VIIIRechtssatz
Erzwingen einzelne Rechtsmittel die Aufhebung des gerichtlichen Annahmebeschlusses, weil die Entscheidungsgrundlagen noch nicht vollständig sind, dann muss zumindest in einem Massenverfahren mit der Entscheidung nicht zugewartet werden, bis alle Parteien den angefochtenen Beschluss erhalten und ihre Rechtsmittelmöglichkeit ausgeschöpft oder versäumt haben. Nur eine abschließende, alle Parteien bindende Erledigung von Streitpunkten ist dem Rechtsmittelgericht versagt. Eine dadurch nicht eingeengte Verfahrensergänzung in erster Instanz gibt ohnehin allen bisher nicht angehörten Parteien Gelegenheit, ihre Argumente vorzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113463Dokumentnummer
JJR_20000314_OGH0002_0050OB00032_00T0000_001