RS OGH 2000/3/14 5Ob32/00t

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Norm

ABGB §1425 VIII
EO §307
G über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 §2 Abs2

Rechtssatz

Ein auf § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse gestützte, also nach § 1425 ABGB zu behandelnde Erlag kann nicht in einen solchen nach § 307 EO umgedeutet werden.Ein auf Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse gestützte, also nach Paragraph 1425, ABGB zu behandelnde Erlag kann nicht in einen solchen nach Paragraph 307, EO umgedeutet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113465

Dokumentnummer

JJR_20000314_OGH0002_0050OB00032_00T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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