Norm
ABGB §1425 VIIIRechtssatz
Ein auf § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse gestützte, also nach § 1425 ABGB zu behandelnde Erlag kann nicht in einen solchen nach § 307 EO umgedeutet werden.Ein auf Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse gestützte, also nach Paragraph 1425, ABGB zu behandelnde Erlag kann nicht in einen solchen nach Paragraph 307, EO umgedeutet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113465Dokumentnummer
JJR_20000314_OGH0002_0050OB00032_00T0000_003