RS OGH 2023/9/20 13Os18/00; 14Os67/05t; 14Os60/07s; 13Os93/21g; 13Os56/23v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2000
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Norm

StPO §238
StPO §248
StPO §249
StPO §250 Abs3
  1. StPO § 249 heute
  2. StPO § 249 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 249 gültig von 01.01.2015 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 249 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 249 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 250 heute
  2. StPO § 250 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StPO § 250 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 250 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StPO § 250 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 250 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Werden seitens der Parteien in Hinsicht auf die Art der Befragung von Zeugen keine Anträge gestellt (§ 238 StPO) fällt diese in die (alleinige) Kompetenz des Vorsitzenden, nicht des Gerichtshofes, was die §§ 248 ff StPO sogar ausdrücklich anordnen. Dazu ergangene prozessleitende Verfügungen des Vorsitzenden sind nur dann Gegenstand einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof, wenn sie eine ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohte Gesetzesverletzung betreffen. § 250 Abs 3 StPO sieht eine solche Sanktion nicht vor.Werden seitens der Parteien in Hinsicht auf die Art der Befragung von Zeugen keine Anträge gestellt (Paragraph 238, StPO) fällt diese in die (alleinige) Kompetenz des Vorsitzenden, nicht des Gerichtshofes, was die Paragraphen 248, ff StPO sogar ausdrücklich anordnen. Dazu ergangene prozessleitende Verfügungen des Vorsitzenden sind nur dann Gegenstand einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof, wenn sie eine ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohte Gesetzesverletzung betreffen. Paragraph 250, Absatz 3, StPO sieht eine solche Sanktion nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113408

Im RIS seit

14.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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