RS OGH 2025/2/27 9ObA215/99d; 8ObA202/02t; 9ObA46/09v; 8ObA57/23z; 8ObA47/24f

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Norm

B-VG Art21
  1. B-VG Art. 21 heute
  2. B-VG Art. 21 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 21 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  9. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  10. B-VG Art. 21 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  11. B-VG Art. 21 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 21 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

In Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern nur, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit sie in Betrieben tätig sind, wird der Arbeitnehmerschutz dem Bund schlechthin zugewiesen, wobei zu den Betrieben auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören. Zum Arbeitnehmerschutzrecht gehören nicht nur die Regeln über den Feiertagsruheanspruch als solchen (§ 7 ARG), sondern auch die Regeln über das Entgelt, das der Arbeitnehmer zu bekommen hat, wenn er trotz und während der Feiertagsruhe beschäftigt wird (§ 9 Abs 5, § 27 Abs 1 ARG).In Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern nur, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit sie in Betrieben tätig sind, wird der Arbeitnehmerschutz dem Bund schlechthin zugewiesen, wobei zu den Betrieben auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören. Zum Arbeitnehmerschutzrecht gehören nicht nur die Regeln über den Feiertagsruheanspruch als solchen (Paragraph 7, ARG), sondern auch die Regeln über das Entgelt, das der Arbeitnehmer zu bekommen hat, wenn er trotz und während der Feiertagsruhe beschäftigt wird (Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz eins, ARG).

Entscheidungstexte

  • RS0113369">9 ObA 215/99d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 215/99d
    Veröff: SZ 73/49
  • RS0113369">8 ObA 202/02t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 ObA 202/02t
    Auch; nur: Zu den Betrieben gehören auch die von einem Land geführten Krankenanstalten. (T1); Beisatz: Auf die in den Landeskrankenhäusern beschäftigten Arbeitnehmer sind daher gemäß §§ 33, 36 ArbVG grundsätzlich die Bestimmungen des II.Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden, auch wenn es sich dabei um Vertragsbedienstete handelt. (T2); Veröff: SZ 2002/163
  • RS0113369">9 ObA 46/09v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 46/09v
    Vgl auch; nur: In Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern nur, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit sie in Betrieben tätig sind, wird der Arbeitnehmerschutz dem Bund schlechthin zugewiesen, wobei zu den Betrieben auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören. (T3)
  • RS0113369">8 ObA 57/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 8 ObA 57/23z
    vgl; nur: In Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern nur, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit sie in Betrieben tätig sind, wird der Arbeitnehmerschutz dem Bund schlechthin zugewiesen. (T4)
    Beisatz: Hier: Nach dem Sbg Gem-VBG einer ausgegliederten Krankenanstalt dienstzugewiesene Gemeinde-Vertragsbedienstete (T5)
  • RS0113369">8 ObA 47/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 ObA 47/24f
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113369

Im RIS seit

14.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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