RS OGH 2000/3/15 9ObA215/99d, 8ObA202/02t, 9ObA46/09v

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Norm

B-VG Art21

Rechtssatz

In Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern nur, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit sie in Betrieben tätig sind, wird der Arbeitnehmerschutz dem Bund schlechthin zugewiesen, wobei zu den Betrieben auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören. Zum Arbeitnehmerschutzrecht gehören nicht nur die Regeln über den Feiertagsruheanspruch als solchen (§ 7 ARG), sondern auch die Regeln über das Entgelt, das der Arbeitnehmer zu bekommen hat, wenn er trotz und während der Feiertagsruhe beschäftigt wird (§ 9 Abs 5, § 27 Abs 1 ARG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 215/99d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 215/99d
    Veröff: SZ 73/49
  • 8 ObA 202/02t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 ObA 202/02t
    Auch; nur: Zu den Betrieben gehören auch die von einem Land geführten Krankenanstalten. (T1); Beisatz: Auf die in den Landeskrankenhäusern beschäftigten Arbeitnehmer sind daher gemäß §§ 33, 36 ArbVG grundsätzlich die Bestimmungen des II.Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden, auch wenn es sich dabei um Vertragsbedienstete handelt. (T2); Veröff: SZ 2002/163
  • 9 ObA 46/09v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 46/09v
    Vgl auch; nur: In Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern nur, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit sie in Betrieben tätig sind, wird der Arbeitnehmerschutz dem Bund schlechthin zugewiesen, wobei zu den Betrieben auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113369

Im RIS seit

14.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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