Norm
FinStrG §26 Abs1Rechtssatz
Dem Doppelverwertungsverbot widerspricht nicht, zur Begründung der Prognoseentscheidung zur Gewährung bedingter Nachsicht (eines Teiles) der Strafe nach §§ 43 und 43a StGB (§ 26 Abs 1 FinStrG) (Strafzumessung im weiteren Sinn) auf besondere Umstände des Einzelfalls zu verweisen, mögen diese auch bereits Grundlage für die Strafdrohung gewesen sein.Dem Doppelverwertungsverbot widerspricht nicht, zur Begründung der Prognoseentscheidung zur Gewährung bedingter Nachsicht (eines Teiles) der Strafe nach Paragraphen 43 und 43 a StGB (Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG) (Strafzumessung im weiteren Sinn) auf besondere Umstände des Einzelfalls zu verweisen, mögen diese auch bereits Grundlage für die Strafdrohung gewesen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113407Im RIS seit
14.04.2000Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018