RS OGH 2000/3/15 9ObA274/99f

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Norm

AuslBG §7 Abs5
MuttSchG §11

Rechtssatz

Bei Arbeitnehmerinnen verlängert sich die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des besonderen Kündigungsschutzes nach § 10 MuttSchG; die Verlängerung tritt kraft Gesetzes ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113372

Dokumentnummer

JJR_20000315_OGH0002_009OBA00274_99F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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