RS OGH 2000/3/16 2Ob65/00y, 4Ob191/15i, 3Ob155/17s, 4Ob156/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2000
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Norm

JWG §33
KrntJWG §32 Abs2

Rechtssatz

Der Ersatz der Kosten der für die nach Erreichen der Volljährigkeit fortgesetzten Erziehungshilfe wird durch § 33 JWG (§ 32 Abs 2 KrntJWG) geregelt: Die Kostentragung erfolgt demzufolge nach bürgerlichem Recht, das heißt nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht; die Kosten sind somit in erster Linie aus eigenen Einkünften des Kindes zu decken (§ 140 Abs 3 ABGB), in zweiter Linie durch Unterhaltsleistungen der Eltern (§ 140 Abs 1 und 2 ABGB). Diese Unterhaltspflicht hängt nicht von der Volljährigkeit des Kindes sondern von dessen fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113418

Im RIS seit

15.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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