Norm
JWG §33Rechtssatz
Der Ersatz der Kosten der für die nach Erreichen der Volljährigkeit fortgesetzten Erziehungshilfe wird durch § 33 JWG (§ 32 Abs 2 KrntJWG) geregelt: Die Kostentragung erfolgt demzufolge nach bürgerlichem Recht, das heißt nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht; die Kosten sind somit in erster Linie aus eigenen Einkünften des Kindes zu decken (§ 140 Abs 3 ABGB), in zweiter Linie durch Unterhaltsleistungen der Eltern (§ 140 Abs 1 und 2 ABGB). Diese Unterhaltspflicht hängt nicht von der Volljährigkeit des Kindes sondern von dessen fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit ab.Der Ersatz der Kosten der für die nach Erreichen der Volljährigkeit fortgesetzten Erziehungshilfe wird durch Paragraph 33, JWG (Paragraph 32, Absatz 2, KrntJWG) geregelt: Die Kostentragung erfolgt demzufolge nach bürgerlichem Recht, das heißt nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht; die Kosten sind somit in erster Linie aus eigenen Einkünften des Kindes zu decken (Paragraph 140, Absatz 3, ABGB), in zweiter Linie durch Unterhaltsleistungen der Eltern (Paragraph 140, Absatz eins und 2 ABGB). Diese Unterhaltspflicht hängt nicht von der Volljährigkeit des Kindes sondern von dessen fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113418Im RIS seit
15.04.2000Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024