RS OGH 2000/3/16 2Ob52/00m, 5Ob268/08k, 4Ob53/11i, 6Ob167/13x, 4Ob109/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2000
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Norm

ABGB §1014
HGB §396 Abs2

Rechtssatz

Zu den Aufwendungen, die der Kommittent dem Kommissionär zu ersetzen hat, gehört auch der Anspruch des Kommissionärs auf Befreiung von Verbindlichkeiten, die er eingegangen ist. Dem Kommissionär sind die Aufwendungen auch dann zu ersetzen, wenn das Geschäft nicht ausgeführt und/oder nicht erfüllt wird. Sein Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Kommittent das Scheitern des Geschäftes zu vertreten hat. Dem Kommissionär gebührt auch bei fehlgeschlagenem Erfolg Aufwandersatz, sofern er die Aufwendung im Zeitpunkt ihrer Vornahme den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Der Aufwand muss also bei pflichtgemäßer Sorgfalt dem Kommissionär zu diesem Zeitpunkt zur Ausführung des Auftrags notwendig und nützlich erscheinen. Er hat den Nachweis der Erforderlichkeit der Aufwendungen zu erbringen. Der Aufwandersatzanspruch des Kommissionärs ist fällig, sobald der Aufwand getätigt ist und der Kommissionär ihn geltend macht. Hat der Kommissionär das Entstehen der Aufwendungen verschuldet, steht ihm kein Anspruch auf Ersatz zu.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 52/00m
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 52/00m
  • 5 Ob 268/08k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 268/08k
    Ähnlich; Beisatz: Beim Anspruch nach § 1014 ABGB auf Ersatz des zur Besorgung des Geschäfts notwendigen oder nützlichen Aufwands kommt es darauf an, ob der Machthaber bei pflichtgemäßer Sorgfalt die Aufwendung zu diesem Zeitpunkt für die von ihm geschuldete Geschäftsbesorgung erforderlich und zweckdienlich halten durfte. (T1)
  • 4 Ob 53/11i
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 53/11i
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Nebenkosten aus Kreditvertrag. (T2)
  • 6 Ob 167/13x
    Entscheidungstext OGH 15.05.2014 6 Ob 167/13x
    Vgl auch; Beisatz: Geht der Kommissionär eine Verbindlichkeit für den Kommittenten ein, hat er Anspruch auf Befreiung von derselben durch Leistung des Kommittenten an den Dritten oder Schuldübernahme oder dadurch, dass der Kommittent dem Kommissionär das Geld zur Verfügung stellt. (T3)
  • 4 Ob 109/18k
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 109/18k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113252

Im RIS seit

15.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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