RS OGH 2000/3/21 10ObS45/00s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2000
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Norm

ASVG §198 Abs2 Z1
ASVG §306

Rechtssatz

Wenn eine Rehabilitationsmaßnahme über Jahre nur jeweils einen zeitlich beschränkten Teil eines Jahres dauert, gebührt das Übergangsgeld nur für die konkrete Dauer der Maßnahme. Hier:

Schulische Ausbildung an der Bauhandwerkerschule während der Wintermonate - kein Übergangsgeld in ausbildungsfreier Zeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113477

Dokumentnummer

JJR_20000321_OGH0002_010OBS00045_00S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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