RS OGH 2000/3/22 3Ob338/99y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2000
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Norm

EO §65 E
ZPO §514 B
ZPO §520 A
  1. EO § 65 heute
  2. EO § 65 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 65 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 65 gültig von 01.04.2009 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. EO § 65 gültig von 01.03.1986 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 71/1986
  1. ZPO § 514 heute
  2. ZPO § 514 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 520 heute
  2. ZPO § 520 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 520 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ist bereits gegen die Erteilung des Zuschlags Rekurs erhoben worden, fehlt es an der Beschwer des Interessenten hinsichtlich seiner in der Versteigerungstagsatzung beschlußmäßig verkündeten Nichtzulassung zum Bieten. Wie immer nämlich über den Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlags entschieden wird, in keinem Fall hat der nicht zugelassene Bieter ein rechtliches Interesse an der Bekämpfung der Nichtzulassung. Wird der Zuschlag aufgehoben, wird eine neue Versteigerungstagsatung anzuberaumen sein, für die die bekämpfbare Entscheidung, die nur die bereits durchgeführte Tagsatzung betraf, ohne Bedeutung ist; wird aber der Zuschlag bestätigt und damit gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO rechtskräftig, kann es dahingestellt bleiben, ob der Rechtsmittelwerber zu Unrecht nicht als Bieter zugelassen wurde. Einen Zuschlag an ihn könnte er in diesem Fall - jedenfalls aufgrund der bereits durchgeführten Versteigerung - nicht mehr erwirken.Ist bereits gegen die Erteilung des Zuschlags Rekurs erhoben worden, fehlt es an der Beschwer des Interessenten hinsichtlich seiner in der Versteigerungstagsatzung beschlußmäßig verkündeten Nichtzulassung zum Bieten. Wie immer nämlich über den Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlags entschieden wird, in keinem Fall hat der nicht zugelassene Bieter ein rechtliches Interesse an der Bekämpfung der Nichtzulassung. Wird der Zuschlag aufgehoben, wird eine neue Versteigerungstagsatung anzuberaumen sein, für die die bekämpfbare Entscheidung, die nur die bereits durchgeführte Tagsatzung betraf, ohne Bedeutung ist; wird aber der Zuschlag bestätigt und damit gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO rechtskräftig, kann es dahingestellt bleiben, ob der Rechtsmittelwerber zu Unrecht nicht als Bieter zugelassen wurde. Einen Zuschlag an ihn könnte er in diesem Fall - jedenfalls aufgrund der bereits durchgeführten Versteigerung - nicht mehr erwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113512

Dokumentnummer

JJR_20000322_OGH0002_0030OB00338_99Y0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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