Norm
ABGB §1425 VCRechtssatz
Kann die für eine Parteienförderung anspruchsberechtigte politische Partei auf einfache Weise ermittelt werden, ist selbst bei Vorhandensein mehrerer Forderungsprätendenten eine gerichtliche Hinterlegung der Förderungsgelder gemäß § 1425 ABGB nicht möglich.Kann die für eine Parteienförderung anspruchsberechtigte politische Partei auf einfache Weise ermittelt werden, ist selbst bei Vorhandensein mehrerer Forderungsprätendenten eine gerichtliche Hinterlegung der Förderungsgelder gemäß Paragraph 1425, ABGB nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113588Dokumentnummer
JJR_20000328_OGH0002_0010OB00069_00D0000_002