Norm
WRG §85 Abs1Rechtssatz
Unterlassungspflichten, die auf dem öffentlich-rechtlichen Statutarrecht einer Wassergenossenschaft beruhen, sind im Zivilprozess durchzusetzen. Es handelt sich dabei um keinen Streitfall aus dem Genossenschaftsverhältnis im Sinne des § 85 Abs 1 WRG.Unterlassungspflichten, die auf dem öffentlich-rechtlichen Statutarrecht einer Wassergenossenschaft beruhen, sind im Zivilprozess durchzusetzen. Es handelt sich dabei um keinen Streitfall aus dem Genossenschaftsverhältnis im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, WRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113582Dokumentnummer
JJR_20000328_OGH0002_0010OB00047_00V0000_002