RS OGH 2000/3/28 1Ob47/00v

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Veröffentlicht am 28.03.2000
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Norm

WRG §85 Abs1

Rechtssatz

Unterlassungspflichten, die auf dem öffentlich-rechtlichen Statutarrecht einer Wassergenossenschaft beruhen, sind im Zivilprozess durchzusetzen. Es handelt sich dabei um keinen Streitfall aus dem Genossenschaftsverhältnis im Sinne des § 85 Abs 1 WRG.Unterlassungspflichten, die auf dem öffentlich-rechtlichen Statutarrecht einer Wassergenossenschaft beruhen, sind im Zivilprozess durchzusetzen. Es handelt sich dabei um keinen Streitfall aus dem Genossenschaftsverhältnis im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, WRG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113582

Dokumentnummer

JJR_20000328_OGH0002_0010OB00047_00V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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