RS OGH 2000/3/28 1Ob33/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2000
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Norm

BGB §1600a
4.DVEheG §15
EGBGB Art4 Abs1
EGBGB Art19

Rechtssatz

Aus § 15 der 4. DVEheG ist eine Rückverweisung auf das österreichische Recht nicht abzuleiten: Die Frage, ob ein Kind von einem bestimmten Mann abstammt, ist unabhängig von dem auf die jeweilige Hauptfrage anwendbaren Statut (hier: Erbrecht) nach der Rechtsordnung zu beurteilen ist, die das deutsche IPR als auf die Feststellung der Vaterschaft anwendbar erklärt. Eine Rückverweisung oder Weiterverweisung ist zwar gemäß Art 4 Abs 1 EGBGB grundsätzlich zu beachten, doch ist die Vaterschaftsfeststellung jedenfalls wirksam, wenn sie dem materiellen Kindschaftsrecht einer der Rechtsordnungen, auf die verwiesen wird, entspricht; sie ist überdies auch wirksam, wenn das IPR einer dieser Rechtsordnungen auf eine weitere Rechtsordnung verweist, nach deren materiellem Recht die Vaterschaftsfeststellung wirksam ist.Aus Paragraph 15, der 4. DVEheG ist eine Rückverweisung auf das österreichische Recht nicht abzuleiten: Die Frage, ob ein Kind von einem bestimmten Mann abstammt, ist unabhängig von dem auf die jeweilige Hauptfrage anwendbaren Statut (hier: Erbrecht) nach der Rechtsordnung zu beurteilen ist, die das deutsche IPR als auf die Feststellung der Vaterschaft anwendbar erklärt. Eine Rückverweisung oder Weiterverweisung ist zwar gemäß Artikel 4, Absatz eins, EGBGB grundsätzlich zu beachten, doch ist die Vaterschaftsfeststellung jedenfalls wirksam, wenn sie dem materiellen Kindschaftsrecht einer der Rechtsordnungen, auf die verwiesen wird, entspricht; sie ist überdies auch wirksam, wenn das IPR einer dieser Rechtsordnungen auf eine weitere Rechtsordnung verweist, nach deren materiellem Recht die Vaterschaftsfeststellung wirksam ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113424

Dokumentnummer

JJR_20000328_OGH0002_0010OB00033_00K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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