RS OGH 2018/7/18 5Ob21/00z, 5Ob275/01d, 5Ob247/04s, 5Ob290/05s, 9Ob56/11t, 5Ob115/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2000
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Norm

EO §150
WEG 1975 §19 Abs1
  1. EO § 150 heute
  2. EO § 150 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 150 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 150 gültig von 01.03.2008 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  5. EO § 150 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 150 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. WEG 1975 § 19 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  3. WEG 1975 § 19 gültig von 21.02.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  4. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 827/1992
  6. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1992
  7. WEG 1975 § 19 gültig von 30.12.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 827/1992
  8. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1982 bis 29.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981

Rechtssatz

Bei der Kostenaufteilungsregel des § 19 WEG handelt es sich um eine von den exekutionsrechtlichen Vorschriften über die Übernahme von Belastungen eines versteigerten Miteigentumsanteils unabhängige Anspruchsgrundlage. Aufzuteilende Liegenschaftsaufwendungen in diesem Sinn sind die monatlich fällig werdenden Darlehensrückzahlungen und nicht sogleich die gesamten vom Bauunternehmen verrechneten Reparaturkosten. Von den nach Zuschlag fällig werdenden Aufwendungen sind daher nicht jene auszuscheiden, die ihren Ursprung in schon vor dem Zuschlag erbrachten Leistungen haben. Wenn die Instandhaltungsarbeiten vor Zuschlag durch Darlehensaufnahme vorfinanziert und durchgeführt wurden, muss der Ersteher ab Zuschlag in der Zwangsversteigerung zu den Kosten der (typischerweise ihm auch dann zugutekommenden) Instandhaltungsarbeiten beitragen.Bei der Kostenaufteilungsregel des Paragraph 19, WEG handelt es sich um eine von den exekutionsrechtlichen Vorschriften über die Übernahme von Belastungen eines versteigerten Miteigentumsanteils unabhängige Anspruchsgrundlage. Aufzuteilende Liegenschaftsaufwendungen in diesem Sinn sind die monatlich fällig werdenden Darlehensrückzahlungen und nicht sogleich die gesamten vom Bauunternehmen verrechneten Reparaturkosten. Von den nach Zuschlag fällig werdenden Aufwendungen sind daher nicht jene auszuscheiden, die ihren Ursprung in schon vor dem Zuschlag erbrachten Leistungen haben. Wenn die Instandhaltungsarbeiten vor Zuschlag durch Darlehensaufnahme vorfinanziert und durchgeführt wurden, muss der Ersteher ab Zuschlag in der Zwangsversteigerung zu den Kosten der (typischerweise ihm auch dann zugutekommenden) Instandhaltungsarbeiten beitragen.

Entscheidungstexte

  • RS0113377">5 Ob 21/00z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 21/00z
    Veröff: SZ 73/58
  • RS0113377">5 Ob 275/01d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 275/01d
    Vgl; nur: Von den nach Zuschlag fällig werdenden Aufwendungen sind daher nicht jene auszuscheiden, die ihren Ursprung in schon vor dem Zuschlag erbrachten Leistungen haben. Wenn die Instandhaltungsarbeiten vor Zuschlag durch Darlehensaufnahme vorfinanziert und durchgeführt wurden, muss der Ersteher ab Zuschlag in der Zwangsversteigerung zu den Kosten der (typischerweise ihm auch dann zugutekommenden) Instandhaltungsarbeiten beitragen. (T1) Beisatz: Die gesetzliche Verpflichtung des Miteigentümers und Wohnungseigentümers, die Liegenschaftsaufwendungen anteilig mitzutragen, bezieht sich auf die nach seinem (durch die Verbücherung des Wohnungseigentums vollzogenen) Eintritt in die Gemeinschaft entstandenen Kosten. (T2); Veröff: SZ 74/195
  • RS0113377">5 Ob 247/04s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 247/04s
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Da dem WEG1975 (wie auch dem WEG2002) eine dem §21 Abs3 letzter Satz MRG vergleichbare Vorschrift fehlt, ist und bleibt Schuldner der Beträge zur Deckung der Liegenschaftsaufwendungen immer derjenige Mit- und Wohnungseigentümer, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld im Grundbuch als Eigentümer des entsprechenden Anteils eingetragen ist bzw war. Eine rückwirkende Änderung des Anteilsschlüssels ist zumindest seit dem 3.WÄG gar nicht möglich. (T3)
  • RS0113377">5 Ob 290/05s
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 290/05s
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • RS0113377">9 Ob 56/11t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
    Auch
    Veröff: SZ 2012/58
  • RS0113377">5 Ob 115/18z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 115/18z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113377

Im RIS seit

27.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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