RS OGH 2000/3/28 1Ob33/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2000
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Norm

dNEhelG Art12 §3 Abs1
dZPO §415
dZPO §418

Rechtssatz

Ein schriftliches Anerkenntnis, dessen Echtheit der Unterschrift durch einen österreichischen Notar bestätigt wurde und das dem für die Pflegschaft offensichtlich zuständigen deutschen Amtsgericht übermittelt wurde, das es an das zuständige Standesamt mit dem Ersuchen weiterreichte, welches das Anerkenntnis der Vaterschaft gemäß § 29 des deutschen Personenstandsgesetzes am Rande des Geburtseintrags des Kindes vermerkte, stellt keine öffentliche Beurkundung der Vaterschaft des Erblassers dar. Die Urkunde ist nur eine öffentlich beglaubigte Urkunde, also eine Privaturkunde, deren Unterschrift durch eine unter § 418 dZPO fallende öffentliche Urkunde in ihrer Echtheit beglaubigt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113555

Dokumentnummer

JJR_20000328_OGH0002_0010OB00033_00K0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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