Norm
WEG idF WRN 1999 §13c Abs3Rechtssatz
Die Anmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG hat zwar ähnlich der Streitanmerkung eine Warnfunktion, ist dabei im Gegensatz zu jener für den Rang bedeutungslos. Für die Geltendmachung der bevorrangten Forderung genügt die Anmeldung zur Meistbotsverteilung, wenn die formelle Voraussetzung der Klagseinbringung mit Anmerkung im Grundbuch erfüllt ist.Die Anmerkung gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG hat zwar ähnlich der Streitanmerkung eine Warnfunktion, ist dabei im Gegensatz zu jener für den Rang bedeutungslos. Für die Geltendmachung der bevorrangten Forderung genügt die Anmeldung zur Meistbotsverteilung, wenn die formelle Voraussetzung der Klagseinbringung mit Anmerkung im Grundbuch erfüllt ist.
Es bedarf keinerlei Zusätze zur Anmerkung der Klage, um diese Vorrangigkeit herzustellen. Eine "erstrangige" Anmerkung einer Klage ist im Übrigen im Grundbuchsrecht auch nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113379Im RIS seit
27.04.2000Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017