RS OGH 2000/3/28 5Ob61/00g, 5Ob249/00d, 8Ob235/00t, 5Ob43/01m, 5Ob207/00b, 3Ob179/10k, 5Ob132/17y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2000
beobachten
merken

Norm

WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4

Rechtssatz

Die Anmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG hat zwar ähnlich der Streitanmerkung eine Warnfunktion, ist dabei im Gegensatz zu jener für den Rang bedeutungslos. Für die Geltendmachung der bevorrangten Forderung genügt die Anmeldung zur Meistbotsverteilung, wenn die formelle Voraussetzung der Klagseinbringung mit Anmerkung im Grundbuch erfüllt ist.

Es bedarf keinerlei Zusätze zur Anmerkung der Klage, um diese Vorrangigkeit herzustellen. Eine "erstrangige" Anmerkung einer Klage ist im Übrigen im Grundbuchsrecht auch nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 61/00g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 61/00g
  • 5 Ob 249/00d
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 249/00d
    Auch; nur: Die Anmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG ist für den Rang bedeutungslos. (T1)
  • 8 Ob 235/00t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 235/00t
    nur: Die Anmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG hat zwar ähnlich der Streitanmerkung eine Warnfunktion, ist dabei im Gegensatz zu jener für den Rang bedeutungslos. Für die Geltendmachung der bevorrangten Forderung genügt die Anmeldung zur Meistbotsverteilung, wenn die formelle Voraussetzung der Klagseinbringung mit Anmerkung im Grundbuch erfüllt ist. (T2)
  • 5 Ob 43/01m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 43/01m
    Auch
  • 5 Ob 207/00b
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 207/00b
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch. (T3)
  • 3 Ob 179/10k
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 179/10k
    Vgl; Beisatz: Für die Wirksamkeit des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG im Meistbotsverteilungsverfahren genügt die Klageführung sowie der Antrag auf Klageanmerkung beim Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der zu sichernden Forderung gegen den Wohnungseigentümer. Der Bewilligung und des Vollzugs der Klageanmerkung im Grundbuch bedarf es hiefür nicht. (T4); Veröff: SZ 2010/145
  • 5 Ob 132/17y
    Entscheidungstext OGH 23.10.2017 5 Ob 132/17y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113379

Im RIS seit

27.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten