RS OGH 2025/12/18 5Ob272/99g; 5Ob114/08p; 5Ob131/10s; 5Ob147/14z; 5Ob155/16d; 5Ob56/25h

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Veröffentlicht am 28.03.2000
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Norm

GBG §26 Abs2

Rechtssatz

Die Verbücherung eines Wohnungsrechts und eines Fruchtgenussrechts gemäß § 26 Abs 2 GBG kann nur auf Grund von Urkunden erfolgen, die einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Die bloße Einräumung von Dienstbarkeiten reicht nicht aus, um eine Einverleibung im Grundbuch zu erwirken (so schon 5 Ob 339/99k).Die Verbücherung eines Wohnungsrechts und eines Fruchtgenussrechts gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GBG kann nur auf Grund von Urkunden erfolgen, die einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Die bloße Einräumung von Dienstbarkeiten reicht nicht aus, um eine Einverleibung im Grundbuch zu erwirken (so schon 5 Ob 339/99k).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113380

Im RIS seit

27.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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