Norm
GBG §26 Abs2Rechtssatz
Die Verbücherung eines Wohnungsrechts und eines Fruchtgenussrechts gemäß § 26 Abs 2 GBG kann nur auf Grund von Urkunden erfolgen, die einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Die bloße Einräumung von Dienstbarkeiten reicht nicht aus, um eine Einverleibung im Grundbuch zu erwirken (so schon 5 Ob 339/99k).Die Verbücherung eines Wohnungsrechts und eines Fruchtgenussrechts gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GBG kann nur auf Grund von Urkunden erfolgen, die einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Die bloße Einräumung von Dienstbarkeiten reicht nicht aus, um eine Einverleibung im Grundbuch zu erwirken (so schon 5 Ob 339/99k).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113380Im RIS seit
27.04.2000Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026