RS OGH 2000/3/29 7Ob51/00a, 6Ob314/00w, 6Ob333/00i, 9Ob19/05t, 1Ob114/08h, 5Ob52/09x, 2Ob7/10h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2000
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 IID2

Rechtssatz

Entsteht, durch das Lösen einer Eintrittskarte zum Besuch einer Eisbahn zwischen deren Betreiber und die Besucher ein Vertragsverhältnis, besteht für den Betreiber die vertragliche Nebenpflicht, die dem Besucher zur Ausübung des Eislaufsports überlassene Anlage in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Betreiber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen. Er haftet demnach für das allfällige Fehlverhalten eines Gehilfen gemäß § 1313a ABGB und nicht bloß nach § 1315 leg cit.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 51/00a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 51/00a
  • 6 Ob 314/00w
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 314/00w
    Vgl auch; nur: Es besteht für den Betreiber die Nebenpflicht, die dem Besucher überlassene Anlage in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten. (T1); Beisatz: Jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet, trifft eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen. (T2)
  • 6 Ob 333/00i
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 333/00i
    Ähnlich; nur: Entsteht, durch das Lösen einer Eintrittskarte zum Besuch einer Eisbahn zwischen deren Betreiber und die Besucher ein Vertragsverhältnis, besteht für den Betreiber die vertragliche Nebenpflicht, die dem Besucher zur Ausübung des Eislaufsports überlassene Anlage in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Betreiber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen. (T3); Beis wie T2
  • 9 Ob 19/05t
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 19/05t
    Ähnlich; nur T3; Beisatz: Hier: Boxautomat in einem Vergnügungspark. (T4)
  • 1 Ob 114/08h
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 114/08h
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wasserrutsche im Schwimmbad. (T5)
  • 5 Ob 52/09x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 52/09x
    Vgl auch; Beisatz: Auch wenn durch das Lösen einer Karte oder Zahlung einer Benützungsgebühr ein Vertragsverhältnis begründet wird, besteht für den Betreiber eine vertragliche Nebenpflicht, nicht nur die Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten, sondern die befugten Benützer vor erkennbaren Gefahren zu schützen. (T6); Beisatz: Schon die Unterlassung von Maßnahmen zur Schadensabwendung ist deshalb rechtswidrig, ohne dass es allein auf die Verletzung eines besonderen Schutzgesetzes ankäme. (T7); Bem: Hier: Sommerrodelbahn. (T8)
  • 2 Ob 7/10h
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 7/10h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113602

Im RIS seit

28.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten